Der Rekurrent reichte zwar eine Aufstellung von Gründen und Unterlagen ein, die seiner Ansicht nach das Einkommensmanko erklären sollten (insbesondere keine Lohnzahlungen, keine Erwerbstätigkeit nebst Pflegetätigkeit, versicherungskostendeckende Leibrente, unentgeltliches Wohnen, durch Mutter bezahlte Lebenshaltungskosten). Der Rekurrent verweigerte jedoch unberechtigterweise die Einreichung des eingeforderten Bankkontoauszuges aus Gründen des Datenschutzes und des Bankgeheimnisses. Dadurch war es den Steuerbehörden nicht möglich, die Angaben des Rekurrenten zu überprüfen und die Steuerfaktoren einwandfrei zu ermitteln. Die Steuerkommission S.__