Anhand dieses Jahresauszuges der Bank hätte die Vorinstanz überprüfen können, ob der Rekurrent tatsächlich keine weiteren Vergütungen erhalten hat. Der detaillierte Kontoauszug ist damit ein geeignetes Beweismittel, um die Steuerfaktoren zu ermitteln. Indem der Rekurrent die Einreichung des einverlangten Kontoauszuges verweigerte, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Durch die Weigerung des Rekurrenten zur Einreichung des Kontoauszuges fehlten dem Regionalen Steueramt Q._____ die für die ordentliche Veranlagung erforderlichen Unterlagen.