5.5. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hat die Vorinstanz die Vorbringen des Rekurrenten in den wesentlichen Punkten behandelt. Sie musste sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen und Beweismittel des Rekurrenten auseinandersetzen. Die Überlegungen, wie die Vorinstanz zum Entscheid gelangt ist, sind nachvollziehbar. Folglich hat die Vorinstanz auch im Einspracheverfahren die Begründungspflicht nicht verletzt. - 10 -