5.2. 5.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rekurses in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher vorweg zu prüfen (Bundesgerichtsentscheid BGE 126 I 19, Erw. 2d/bb, S. 24; Bundesgerichtsentscheid BGE 125 I 113, Erw. 3, S. 118).