4. 4.1. Das Regionale Steueramt Q._____ hat im Veranlagungsverfahren auf Grundlage der Steuererklärung und der eingereichten Belege einen Vermögensvergleich vorgenommen. Aus diesem resultierte ein Einkommensmanko von CHF 24'092.00. Im Vermögensvergleich wurden die vom Rekurrenten deklarierte Leibrente als Einkunft und der Vermögenssteuerwert der Leibrente als Vermögen übernommen. Insofern wurden die Einkünfte und das Vermögen aus Sozial- und anderen Versicherungen nicht nach Ermessen festgesetzt. Es handelt sich somit vorliegend um eine teilweise Ermessensveranlagung.