3.5. Der Rekurrent macht im Rekurs geltend, es bestehe keine Einkommenspflicht. Der von ihm nachgereichte Auszug des individuellen Kontos der SVA Aargau des Jahres 2019 weise entsprechend einen Betrag von CHF 0.00 aus. Das Einkommensmanko sei zu akzeptieren. Die Abmachung (bezüglich Kostendeckung des Lebensbedarfs bei unentgeltlichen Pflegeleistungen für die Mutter) sei familienintern und nicht schriftlich geregelt. Dass die Vorinstanz die Pflegesituation seiner Mutter verkenne, sei "unverschämt, weil sie für die Dorfgemeinschaft offensichtlich ist und mehrere Personen ([...]) jene auch genau kennen, da sie seit sechseinhalb Jahren nun schon in dieser Form besteht.