- Die Auszüge zu meinem privaten Konto werde ich nicht offenlegen auf Anraten unserer Kanzlei, aus Gründen des Datenschutz und des Bank-Kundengeheimnis gegenüber Zweiten und Dritten. Hierzu besteht keinerlei rechtliche Grundlage laut geltendem Schweizerischen Bundesrecht." 3.4.6. Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 und förmlicher Mahnung vom 7. Juli 2022 forderte das Regionale Steueramt Q._____ den Rekurrenten (letztmals) zur Einreichung des detaillierten Auszuges des F._____-Konto mit der IBAN Nr. aaa auf. -7- 3.4.7. Der Rekurrent reichte keine weiteren Unterlagen ein.