3.4.4. Das Regionale Steueramt Q._____ verlangte mit Schreiben vom 9. Februar 2022 erneut den Auszug des individuellen Kontos der AHV, Angaben zum Wohnsitz der gepflegten Mutter, die Krankenkassenpolice 2019 und einen detaillierten Kontoauszug des F._____-Kontos für das Jahr 2019 ein. Nochmals wurde die Frage nach der Ausrichtung einer Entschädigung für die Pflege der Mutter gestellt. Es sandte dem Rekurrenten einen angepassten Vermögensvergleich (ohne Miete) mit einem Einkommensmanko von neu CHF 10'039.00 zur Stellungnahme zu. Das Regionale Steueramt Q._____ machte geltend, dass selbst ohne Mietkosten der Vermögensvergleich nicht stimme.