3.3. Mit der Veranlagung rechnete die Steuerkommission S._____ CHF 30'000.00 als "Weitere Einkünfte und Gewinne" zur deklarierten Leibrente von CHF 6'205.00 hinzu. In den Bemerkungen zur Steuerveranlagung wurde festgehalten, dass der Rekurrent auf die Aktenergänzung vom 11. Mai 2021 nicht geantwortet habe und die Steuerkommission deshalb das Einkommen nach Ermessen festgesetzt habe. Das Vermögen wurde gemäss Selbstdeklaration veranlagt. 3.4. 3.4.1. Mit Einsprache machte der Rekurrent geltend, die Vorinstanz habe den Betrag von CHF 30'000.00 unter Ziffer 5.5 "Weitere Einkünfte und Gewinne" willkürlich eingesetzt. Er beantragte die Veranlagung gemäss Selbstdeklaration.