3.2.4. Der Rekurrent reagierte nicht auf die letzte Mahnung. In der Folge wurde der Rekurrent wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Nichteinreichung der Aktenergänzung) auf Antrag des Regionalen Steueramtes Q._____ vom Kantonalen Steueramt gebüsst. Diese Busse wurde mit Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2022 (3-BU.2021.130) bestätigt. Die vom Rekurrenten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2022 (WBE.2022.109) abgewiesen.