2. 2.1. Der Rekurrent macht geltend, der Präsident der Steuerkommission S._____ habe strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht begangen (Amtsmissbrauch nach Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB] und ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB). 2.2. Es ist festzuhalten, dass das Spezialverwaltungsgericht nicht für die Beurteilung strafbarer Handlungen von Amtspersonen zuständig ist. Insoweit ist auf den Rekurs mangels Zuständigkeit vorab nicht einzutreten.