1. Mit Verfügung vom 24. November 2021 wurde A._____ von der Steuerkommission S._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 nach Ermessen zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 33'100.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 96'000.00 veranlagt. Dabei wurden ermessensweise "Weitere Einkünfte und Gewinne" von CHF 30'000.00 erfasst. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 24. November 2021 erhob A._____ mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 (Postaufgabe am selben Tag) "Rekurs" (recte: Einsprache). Er beantragte sinngemäss, die Veranlagung sei gemäss seiner eingereichten Steuererklärung vorzunehmen.