Die Partei- und Gerichtskosten werden jedoch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgeteilt, wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Rekursverfahren durch ihr Verhalten in der Vorinstanz verursacht hat (§ 189 Abs. 3 StG). Der Rekurrent hat die Unterlagen, die zur teilweisen Gutheissung des Rekurses führen, erst mit dem Rekurs eingereicht. Er hat durch sein Verhalten das Rekursverfahren verursacht und damit die Kosten zu tragen. 8.2. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 12 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 84'989.00 festgesetzt.