Vielmehr gab er zunächst an, dass er den Freitagvormittag nutze, um zu Hause den Unterricht vorzubereiten und die Kommunikation mit den Eltern zu pflegen. Auf diese Aussagen der ersten Stunde ist der Rekurrent vorliegend zu behaften. Da er hierfür soweit ersichtlich in der Zeiteinteilung frei war, war es ihm möglich, die Arbeit so zu planen, dass er danach das Mittagessen kochen und um 11.30 Uhr einnehmen konnte. Folglich ist für die restlichen 12 Arbeitstage kein Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung zu gewähren. 6.4. Der Rekurs erweist sich teilweise als begründet. Das steuerbare Einkommen reduziert sich um CHF 225.00.