Dass die Mittagsmahlzeit ab 12.00 Uhr definiert ist, wie der Rekurrent geltend macht, ist nirgends festgehalten. Das Spezialverwaltungsgericht ist in früheren Entscheiden zur Annahme gelangt, dass es bei Berufstätigen nicht ungewöhnlich sei, das Mittagessen erst gegen 14.00 Uhr einzunehmen, unter diesem Aspekt ist es Berufstätigen auch zuzumuten das Mittagessen bereits zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr einzunehmen. Der beweisbelastete Rekurrent legt keine Belege dafür ein, dass er den ganzen Freitagvormittag jeweils abwesend war. Vielmehr gab er zunächst an, dass er den Freitagvormittag nutze, um zu Hause den Unterricht vorzubereiten und die Kommunikation mit den Eltern zu pflegen.