6.3.3. Der Rekurrent gibt selber an, dass er auf das neue Schuljahr 2021/2022 mehrere Abgänge und wenige Neuzugänge gehabt habe und die Einteilung kompakter gestalten konnte. Folglich arbeitete er ab August 2021 am Freitag von 13.00 Uhr bis 17.55 Uhr, entsprechend 4 Stunden und 55 Minuten. Auch wenn er aufgrund des Arbeitsweges bereits um 12.00 Uhr losfahren musste, so ist es gerichtsnotorisch, dass über Mittag wenig Verkehr herrscht, da sich die Berufschauffeure sowie Vertreter dann in der Mittagspause befinden. Es ist folglich nicht eine zusätzliche Zeitreserve für den Arbeitsweg einzuberechnen.