Da die Ehefrau des Rekurrenten jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag berufstätig war und ihren Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt hat, ist davon auszugehen, dass der Rekurrent jeweils am Dienstag und Freitag mit dem Auto und am Mittwoch mit dem öffentlichen Verkehr an den Arbeitsplatz fuhr, damit die Ehefrau das Auto privat nutzen konnte. Folglich ist für die Betrachtung, ob es dem Rekurrenten noch zumutbar war, die Mahlzeit zu Hause einzunehmen, die Fahrtzeit mit dem Auto von einer Stunde heranzuziehen.