6. 6.1. Es ist unbestritten, dass es dem Rekurrenten aufgrund der grossen Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnort, welche 57 km beträgt und einer Autofahrt von einer Stunde entspricht, nicht möglich war, über Mittag nach Hause zurückzukehren. Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, dass es dem Rekurrenten möglich gewesen sei, sich jeweils am Freitag noch vor der Abfahrt zu Hause zu verpflegen. Nachfolgend ist auf diese Frage – da nichts Anderes geltend gemacht wird – ausschliesslich einzugehen.