3.4.2. Mit der Replik gibt der Rekurrent an, dass er die Hauptmahlzeit jeweils tatsächlich nicht zu Hause eingenommen habe, sondern sich auswärts verpflegt habe. Da er mindestens eine Stunde Arbeitsweg habe, könne er bei Arbeitsbeginn um 13.00 Uhr um 12.00 Uhr nicht zu Hause sein. Die Tätig- -6-