__ jeweils am Dienstag von 13.30 Uhr bis 20.40 Uhr, am Mittwoch von 11.55 Uhr bis 17.40 Uhr und am Freitag von 13.00 Uhr bis 17.55 Uhr. Aus dem Stundenrapport gehe hervor, dass es dem Rekurrenten jeweils am Dienstag und Mittwoch nicht möglich gewesen sei, die Hauptmahlzeit vor bzw. nach seiner Erwerbstätigkeit einzunehmen, weshalb diese Kosten als Abzug zu gewähren seien. Freitags sei es ihm jedoch möglich gewesen, die Hauptmahlzeit vor Arbeitsbeginn um 13.00 Uhr einzunehmen. Somit seien berufsbedingte Verpflegungskosten in der Höhe von CHF 1'320.00 (88 Arbeitstage x CHF 15.00) angefallen und die Einsprache sei deshalb teilweise gutzuheissen.