3.3. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass aufgrund der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von 57 km und einer Fahrtdauer von einer Stunde eine Rückkehr nach Hause über Mittag aufgrund der grossen Entfernung grundsätzlich nicht möglich sei. Weiter abzuklären sei aber, ob es dem Rekurrenten möglich gewesen sei, die Hauptmahlzeit vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss zu Hause einzunehmen. Gemäss den eingereichten Stundenrapporten arbeite der Rekurrent in der Musikschule R._____ jeweils am Dienstag von 13.30 Uhr bis 20.40 Uhr, am Mittwoch von 11.55 Uhr bis 17.40 Uhr und am Freitag von 13.00 Uhr bis 17.55 Uhr.