In der Steuererklärung 2021 deklarierte er Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung für 115 Arbeitstage à CHF 15.00, insgesamt CHF 1'725.00. Die Vorinstanz gewährte im Veranlagungsverfahren keinen Abzug für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung mit der Begründung, dass Verpflegungskosten nur bei einem Arbeitsumfang von mindestens acht Stunden gewährt werden könnten. 3.2. Im Einspracheverfahren machte der Rekurrent geltend, dass die Musikschüler in R._____ mittags unmittelbar nach Schulschluss oder vor Beginn der Nachmittagslektionen den Musikunterricht besuchten. Weiter gehörten -5-