2. Gegen die Verfügung vom 22. August 2022 erhob A._____ mit Schreiben vom 8. September 2022 Beschwerde (recte: Einsprache). Er stellte unter anderem den Antrag, der vorgesehene Abzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung sei ihm vollumfänglich zu gewähren. 3. Mit Entscheid vom 10. November 2022 hiess die Steuerkommission Z._____ die Einsprache teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen auf CHF 85'214.00. Die geltend gemachten Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung wurden für 88 Tage, entsprechend CHF 1'320.00 (88 x CHF 15.00) zum Abzug zugelassen.