1. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Z._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 83'500.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 86'500.00) und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden unter anderem die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung für 115 Tage insgesamt CHF 1'725.00 (115 x CHF 15.00) nicht zum Abzug zugelassen.