Das KStA hat damit die Einsprache gegen den Strafbefehl lediglich wegen mangelnden formellen Voraussetzungen nicht beachtet. Da jedoch eine Laieneingabe vorliegt, hätte das KStA aufgrund materieller Auslegung zumindest beim Rekurrenten nachfragen müssen, ob er die Anfechtung des Strafbefehls nicht aufrechterhalten wolle. Aufgrund der vorliegend mehrfachen prozessualen Formenstrenge, ist von überspitztem Formalismus auszugehen. 8. Der Rekurs ist gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid aufzuheben. Das Verfahren wird zur erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.