Im Schreiben des KStA vom 17. Juni 2022 wurde stattdessen lediglich festgestellt, dass gegen den Strafbefehl wegen Hinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 keine Einsprache erhoben worden sei. Dies konnte bzw. musste vom Rekurrenten als definitiver Verlust seiner diesbezüglichen Verfahrensrechte interpretiert werden, so dass eine Reaktion bzw. ein Antrag auf Korrektur unterblieb. Das KStA hat damit die Einsprache gegen den Strafbefehl lediglich wegen mangelnden formellen Voraussetzungen nicht beachtet.