Die Vorinstanz hat generell zu hohe formelle Anforderungen (Antrag und Begründung) an eine Einsprache gestellt. Zudem hat sie trotz fehlendem explizitem Bezug zum Strafbefehl in der zweiten Einsprache nicht beim Rekurrenten nachgefragt, ob der – scheinbare – Verzicht auf eine Einsprache betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 seinem wirklichen Willen entspricht. Dies trotz der Erkennbarkeit des klaren Willens des Rekurrenten, den Strafbefehl und die Bussenverfügung anzufechten. Im Schreiben des KStA vom 17. Juni 2022 wurde stattdessen lediglich festgestellt, dass gegen den Strafbefehl wegen Hinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 keine Einsprache erhoben worden sei.