7.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei formalistischer Betrachtung zwar lediglich eine mangelhafte Einsprache (E-Mail) innert Frist gegen den Strafbefehl wegen versuchter Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 erhoben wurde. Jedoch handelt es sich beim Rekurrenten um einen rechtlichen Laien, woraus folgt, dass an seine Eingaben keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.