26. August 2022). Er führte zudem aus, dass gegen den Strafbefehl und die Bussenverfügung jeweils Einsprache erhoben worden sei. Am 7. September 2022 antwortete das KStA, dass es nicht zutreffe, dass der Rekurrent auch gegen den Strafbefehl Einsprache eingereicht habe und der Strafbefehl somit in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen sei. In der Folge wurde der Nichteintretensentscheid erlassen.