Demgemäss hielt das KStA in seinem Schreiben vom 17. Juni 2022 – ohne vorherige Rückfrage beim Rekurrenten – fest, gegen den Strafbefehl sei keine Einsprache erhoben worden. Dies konnte und musste vom Rekurrenten – als rechtlichem Laien – so interpretiert werden, als stände bereits fest, dass eine Einsprache gegen den Strafbefehl nicht mehr möglich war, obschon die Rechtmittelfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Dementsprechend wurde keine Richtigstellung bzw. Ergänzung betreffend Kantons- und Gemeindesteuer 2020 verlangt.