6.4. Obwohl der Rekurrent in der Einsprache vom 7. Juni 2022 seinen uneingeschränkten Einsprachewillen gegen den Strafbefehl deutlich gemacht hat, hat das KStA ohne Rückfrage (betreffend Wegfall der Einsprache gegen den Strafbefehl) lediglich den Inhalt der zweiten Einsprache berücksichtigt. Demgemäss hielt das KStA in seinem Schreiben vom 17. Juni 2022 – ohne vorherige Rückfrage beim Rekurrenten – fest, gegen den Strafbefehl sei keine Einsprache erhoben worden.