Dies hat das KStA getan, jedoch wurde der Rekurrent zusätzlich aufgefordert, die Einsprache mit Antrag und Begründung einzureichen. Antrag und Begründung sind jedoch keine Formerfordernisse der Einsprache (anders bei Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen). Das KStA hat somit zu hohe Anforderungen an die Einsprache gestellt. Dies widerspricht dem Grundsatz, wonach bei Einsprachen von juristischen Laien an die formellen Voraussetzungen generell keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen.