6.2. Es liegen zwei innert Frist eingereichte Einsprachen, datiert vom 7. Juni 2022 und 14. Juni 2022 vor. Beide Eingaben wurden vom Rekurrenten selbst verfasst und sind Laieneingaben. Die Einsprache vom 7. Juni 2022 erfolgte per E-Mail und ohne Unterschrift und war somit formell nicht gültig. Wie bereits ausgeführt, ist die steuerpflichtige Person bei einer mangelhaften Einsprache vor Ablauf der Rechtsmittelfrist auf den Mangel aufmerksam zu machen. Dies hat das KStA getan, jedoch wurde der Rekurrent zusätzlich aufgefordert, die Einsprache mit Antrag und Begründung einzureichen.