5.5. Das KStA bestätigte mit Brief vom 17. Juni 2022 den Erhalt der Einsprache gegen die Bussenverfügung wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2020. Das KStA hat nicht abgeklärt, ob diese Einschränkung des Anfechtungsobjektes trotz der – zwar formungültigen – Einsprache vom 7. Juni 2022 so gewollt sei, obwohl die Busse der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 gegenüber der Bussenverfügung betreffend die direkten Bundessteuern 2020 deutlich höher war. Es hielt lediglich fest, dass gegen den Strafbefehl wegen Hinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 keine Einsprache erhoben worden sei.