Ich weise Sie zudem darauf hin, dass ich bei einer Einsprache ohne ersichtliche Grund für eine Anpassung Anklage erheben müsste (beim Spezialverwaltungsgericht). Ganz allgemein: Wenn ich bei Einsprachen keinen Grund für eine Anpassung sehe, sieht das Gesetz vor, dass ich bei der direkten Bundessteuer die Einsprache mit Einspracheentscheid ablehne und bei den Kantons- und Gemeindesteuern Anklage erhebe." -7- 5.4.3. Der Rekurrent hat daraufhin eine neue Einsprache verfasst: