etwa lediglich die Unterschrift des Einsprechers, die Vollmacht des vertraglichen Vertreters oder die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Einspracheerhebung, muss die Veranlagungsbehörde eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen und darf erst nach erfolgloser Aufforderung auf das Rechtsmittel nicht eintreten (Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], a.a.O., Art. 48 StHG N 25 f.; RGE vom 27. Mai 2010 [3-RV.2009.185]; RGE vom 24. September 2009 (3-RV.2009.58); BStPra XVI, S. 272).