Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts ist es den Kantonen verwehrt, zusätzliche Formerfordernisse aufzustellen (Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], a.a.O., Art. 48 N 18). Damit widerspricht § 193 Abs. 1 StG mit seinen Antrags- und Begründungserfordernissen dem StHG (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2017 [WBE.2017.450]).