5. 5.1. § 192 Abs. 1 lit. a StG hält fest, dass eine Einsprache schriftlich zu erfolgen hat. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung der Einsprache durch die Einsprache führende Partei. Die Unterzeichnung ist Gültigkeitsvoraussetzung (SGE vom 23. Februar 2023 [3-RV.2021.201] VGE vom 18. Oktober 2000 [BE. 2000.00023] = AGVE 2000 S. 347; SGE vom 22. Juni 2017 [3-RV.2017.21]). Eine E-Mail erfüllt das gesetzliche Erfordernis der Schriftlichkeit nicht (Bundesgerichtsurteil vom 10. Juni 2011 [2C_128/2011]).