3. Legitimation des Einsprechers, zulässiges Anfechtungsobjekt, Fristwahrung und Schriftlichkeit der Einsprache bilden Gültigkeitsvoraussetzungen der Einsprache. Fehlt auch nur eines dieser Elemente, darf die Veranlagungsbehörde auf das Rechtsmittel nicht eintreten. Ob fehlerhafte Einsprachen verbessert werden können, hängt von der Art des Mangels ab. Nicht korrigierbar sind die verspätete Einspracheerhebung und die Einsprache gegen ein unzulässiges Anfechtungsobjekt (Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. Auflage, Basel 2022, Art. 48 StHG N 25).