4.4. Das KStA bestätigte mit Brief vom 17. Juni 2022 den Erhalt der Einsprache gegen die Bussenverfügung wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2020 und hielt gleichzeitig fest, dass gegen den Strafbefehl wegen Hinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2020 keine Einsprache erhoben worden sei. 5. Gegen den Strafbefehl liess A._____ mit Schreiben vom 30. September 2022 (nochmals) Einsprache erheben und folgende Anträge stellen: -3-