5.4.9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurrent weder das Vorhandensein eines Schenkungswillens noch die Unentgeltlichkeit der Zuwendung glaubhaft zu machen vermag bzw. die diesbezüglichen Beweisanforderungen gemäss der dargelegten Rechtsprechung nicht erfüllt. Dem Rekurrenten gelingt es demnach nicht, die behauptete Schenkung zu beweisen. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 16 - Das Gericht erkennt: