Folglich ist vor allem unter dem Aspekt, dass das nahestehende Verhältnis nicht nachgewiesen wurde, davon auszugehen, dass der Rekurrent die Zuwendung erhalten hat, weil er das Vermögen von E._____ verwaltet hat. Hierfür spricht auch die Erteilung der Vollmacht seitens E._____ im Jahr 2000, da es somit für den Rekurrenten einfacher war, die Vermögenswerte zu verwalten und jegliche Wertschriften und Bargeschäfte zu tätigen. Mit der Umwandlung in ein Gemeinschaftskonto war zudem auch die Bank besser abgesichert, da die Unterschrift eines Kontoinhabers für die Bank verbindlich war und sie von jeglicher Verantwortung gegenüber dem anderen Kontoinhaber befreite.