5.4.7. Von zentraler Bedeutung ist auch die Frage, ob die Zuwendung unentgeltlich erfolgt ist. Die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung wird immer dann verneint, wenn sie im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Empfängers steht. Dies gilt vorab für freiwillige Leistungen des Arbeitgebers oder des Auftraggebers. Darüber hinaus werden auch freiwillige Leistungen von Dritten als nicht absolut unentgeltlich betrachtet (VGE vom 20. Juni 2007 [WBE.2006.334]; VGE vom 29. März 2007 [WBE.2006.172]; RGE vom 24. März 2011 [3-RV.2008.210]); Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 26 StG N 27). - 15 -