Das eingereichte Foto des Grabsteines belegt, dass E._____ ordentlich bestattet wurde. Gemäss § 1968 des R._____ Bürgerlichen Gesetzbuchs trägt der Erbe die Kosten für die Bestattung des Erblassers. Folglich existierten Erben von E._____, welche auch die entsprechenden Kosten aufgewendet haben, jedoch offensichtlich im Nachlass keinen Hinweis auf den Rekurrenten gefunden haben. Auch das spricht gegen die für eine Schenkung sprechende Beziehung von nahestehenden Personen. Im Ergebnis liegt keine natürliche Vermutung für den Schenkungswillen vor.