Da die Geschäftsbeziehung Nr. bbb auf den Rekurrenten lautet, muss er diese Information der Bank anlässlich der Eröffnung mitgeteilt haben. Weiter müsste der Rekurrent als Inhaber der Geschäftsbeziehung Nr. bbb im Besitz der Eröffnungsunterlagen sein und hätte demnach diese im Verfahren einreichen können, was er jedoch unterlassen hat. Mit seinem - 14 - Vorgehen hat er seine Mitwirkungspflichten nicht im erforderlichen und zumutbaren Ausmass erfüllt.