5.3.6. Die Folgen der Beweislosigkeit hat immer jene Partei zu tragen, welcher die Beweislast obliegt (VGE vom 24. November 2020 [WBE.2020.199]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 33). Dementsprechend treffen die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit hinsichtlich der behaupteten Schenkung die Rekurrenten. 5.4. 5.4.1. E._____ hatte ihren Wohnsitz in R._____. Vorliegend liegt kein schriftlicher Schenkungsvertrag vor. 5.4.2. Gemäss Rechtsprechung ist nachfolgend zu prüfen, ob die Rekurrenten die behauptete Schenkung anderweitig nachzuweisen vermögen.