Der Zuwendende muss Wissen und Wollen bezüglich der Vermögenszuwendung und der Unentgeltlichkeit haben. Ein Schenkungswille kann bei nahestehenden Personen vermutet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen einer Schenkung gegeben sind. Die Schenkungsabsicht fehlt, wenn eine Gegenleistung erwartet wird oder die Leistung nicht freiwillig, sondern in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erbracht wird. Diese Rechtspflicht kann gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Natur sein. Dagegen entspricht die Schenkung einer freien Verfügung über das eigene Vermögen: Der Schenker gibt, was, wem und wann er will (Bundesgerichtsurteil vom 28. August 2023 [9C_637/2022] E. 2.3.1.).