5.2.2. Der unbestrittene Vermögenszugang von CHF 1'958'281.00, dem kein korrelierender Vermögensabgang gegenübersteht, fällt demnach unter die Generalklausel (§ 25 Abs. 1 StG) und stellt grundsätzlich eine steuerbare Einkunft dar. 5.3. 5.3.1. Der Rekurrent macht geltend, dass der Mittelzufluss von CHF 1'958'281.00 auf eine Schenkung von E._____ zurückzuführen sei.