Die Rekurrenten hätten sich jedoch geweigert, so zu verfahren. Sie hätten stattdessen darauf hingewiesen, dass es weder im Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen, noch in demjenigen auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern eine irgendwie geartete subject-to-tax-clause gebe. Hierbei würden die Rekurrenten jedoch übersehen, dass es nicht um eine Besteuerung des Geldflusses in R._____ gehe, sondern um das rechtsgenügliche Erfüllen ihrer Mitwirkungspflicht. Ob letztlich die behauptete Schenkung in R._____ besteuert werde, könne offenbleiben. Die Rekurrenten hätten die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.