4.2.7. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 ist das KStA, Rechtsdienst, der Ansicht, dass die Rekurrenten den ihnen obliegenden Beweis für das Vorliegen einer Schenkung nicht erbracht hätten. Sie hätten die Schenkung an die zuständige Steuerbehörde in R._____ melden und von dieser die Bestätigung einholen können, dass die Steuerbehörde Kenntnis vom Geldfluss habe und diesen als Schenkung betrachte. Die Rekurrenten hätten sich jedoch geweigert, so zu verfahren.